Zuchtordnung KfT aktuell

Zuchtordnung des “ Klub für Terrier e.V.“

Quelle   „Kft-online.de“

ZUCHT-ORDNUNG des Klub für Terrier e.V. von 1894

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Zuchtrecht

§ 3 Zuchtvoraussetzung

§ 4 Zwingername, Zwingernamenschutz, Zuchterlaubnis

§ 5 Zuchtgemeinschaften

§ 6 Deckakt

§ 7 Wurfkontrollen und Wurfabnahmen

§ 8 Zuchtbuch

§ 9 Ahnentafeln

§ 10 Gebühren

§ 11 Maßnahmenkatalog

§ 12 Schlussbestimmungen

Anhang :

1. Bekämpfung der HD (Hüftgelenksdysplasie)

2. Bekämpfung der PL (Patellaluxation)

3. Bekämpfung der Taubheit

4. Bekämpfung der Kupferspeicherkrankheit

5. Bekämpfung des Obere Luftwege Syndroms (OLS) beim Norwich Terrier

§ 1 Allgemeines

1. Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht gesunder, verhaltenssicherer

Terrier der nachfolgend aufgeführten Rassen:

Airedale, Australian, Australian Silky, Bedlington, Border, Boston, Brasilianischer, Cairn,

Cesky, Dandie Dinmont, English Toy, Irish, Irish Glen of Imaal, Irish Soft Coated Wheaten,

Jack Russell, Japanischer, Kerry Blue, Lakeland, Manchester, Norfolk, Norwich, Parson

Russell, Scottish, Schwarzer, Sealyham, Skye, Welsh, West Highland White und Yorkshire

Terrier.

2. Die Zuchthoheit für die unter Ziffer 1 genannten Rassen liegt beim Klub für Terrier e.V. von

1894. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie die Führung der

Zuchtbücher ein, die in einem jährlich erscheinenden Sammelband veröffentlicht werden.

3. Eintragungen in die Zuchtbücher des KfT können sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern

beantragt werden, von Nichtmitgliedern aber nur in soweit, als sie sich den Bestimmungen

dieser Zucht-Ordnung unterwerfen.

Dies gilt jedoch nicht für

  • • Personen, die einer vom VDH oder der FCI nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet

der Rassehundezucht angehören,

  • • Personen, die bereits Mitglied in einem anderweitigen dem VDH angeschlossenen Verein

sind, der ebenfalls eine vom KfT betreute Rasse vertritt, für die Zucht dieser Rasse,

  • • Personen des kommerziellen Hundehandels (Hundehändler) sowie der vom VDH oder

seinen Mitgliedsvereinen nicht kontrollierten Hundezucht.

4. Ziel und Aufgabe ist es, erbliche Defekte zu bekämpfen. Berichte über die getroffenen Maßnahmen

werden dem VDH auf Anfrage, mindestens aber mit Abgabe der Zuchtbücher vorgelegt

 

5. Ein rechtswirksam ausgesprochenes Zuchtverbot, eine rechtswirksame Zuchtbeschränkung

oder ein rechtswirksamer Vereinsausschluss aus zuchtrelevanten Gründen sind für alle dieselbe

Rasse betreuenden Zuchtvereine verbindlich und werden der VDH Geschäftsstelle sowie

den anderen dieselbe Rasse betreuenden Zuchtvereinen unverzüglich mitgeteilt.

6. Die unter Ziffer 5 genannten Strafen, die von anderen VDH-Mitgliedsvereinen gegenüber

Züchtern ausgesprochen wurden, sind für den KfT verbindlich. Ein solcher Züchter kann weder

als Mitglied noch als Nichtmitglied Eintragungen in die KfT Zuchtbücher beantragen.

§ 2 Zuchtrecht

1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens sowie

der Käufer einer tragenden Hündin, sofern er eine zugelassene Zuchtstätte im Klub für Terrier

besitzt.

Sind mehrere Personen Eigentümer eines Hundes, so kann das Zuchtrecht nur jeweils von

der Person wahrgenommen werden, bei der das jeweilige Zuchtgeschehen stattfindet.

2. Das Mieten einer Hündin zur Zucht muss in jedem Fall mindestens 1 Woche vor dem vorgesehenen

Decktermin vom Klubzuchtwart des KfT genehmigt werden. Der Zuchtmietvertrag

erhält seine Gültigkeit erst mit Genehmigung durch den Klubzuchtwart.

§ 3 Zuchtvoraussetzungen

1. Es darf nur mit gesunden, verhaltenssicheren Hunden gezüchtet werden, die in das jeweilige

Zuchtbuch oder das Register des KfT eingetragen sind und die vom KfT festgelegten Zuchtvoraussetzungen

für die jeweilige Rasse erfüllen.

2. Ausländische Deckrüden müssen lediglich in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen

sein und dürfen mit keinem im KfT ausgesprochenen Zuchtverbot belegt sein. Rüden

die im Eigentum oder im Miteigentum von Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der

Bundesrepublik Deutschland stehen, dürfen erst dann zur Zucht eingesetzt werden, wenn ihre

Abstammungsdaten in das Zuchtbuch oder das Register der jeweiligen Rasse des KfT

eingetragen und die Zuchtvoraussetzungen des KfT erfüllt sind.

3. Tragend importierte Hündinnen müssen nach dem Absetzen der Welpen bei der nächstmöglichen

Gelegenheit alle für eine Zuchtzulassung erforderlichen Nachweise erbringen. Bis dahin

ruht die Eintragung des Wurfes.

4. Treten in einer der betreuten Terrierrassen genetisch bedingte Defekte, leidensrelevante

Merkmale und/oder gravierende Verhaltensabweichungen auf, ist der KfT zur gezielten Bekämpfung

aufgefordert.

a) Hierzu hat der Zuchtausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand des KfT ggf. unter

Hinzuziehung fachkundiger Dritter einen Zuchtplan zu erarbeiten und fortzuentwickeln.

Dieser muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • • die genaue Darstellung des zu bekämpfenden Merkmals,
  • • seine Verbreitung / Ausprägung in der Rasse und
  • • züchterische Maßnahmen, die zur Bekämpfung eingesetzt werden sollen.

b) Die Erfassung des Vererbungsrisikos einzelner Tiere wird zur effektiven Eindämmung genetisch

bedingter Defekte vorgesehen (Zuchtwertschätzung).

5. Für jeden Zuchteinsatz gilt der Decktag als Stichtag.

 

Hündinnen dürfen frühestens nach Vollendung des 15. Lebensmonats in der Zucht eingesetzt

werden. Für Hündinnen der Rasse Schwarzer Terrier ist der erste Zuchteinsatz frühestens

nach Vollendung des 24. Lebensmonates erlaubt.

Ein Zuchteinsatz nach Vollendung des 8. Lebensjahres darf nur in Einzelfällen mit Genehmigung

des Klubzuchtwartes erfolgen. Die Genehmigung ist für jeden Einzelfall rechtzeitig

schriftlich zu beantragen.

Rüden, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, unterliegen keiner Altersbegrenzung, sofern

sie die Zuchtvoraussetzungen erfüllen.

Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre Kondition zulässt. Um dies zu gewährleisten,

sind ggf. Welpen zu einer Amme zu verbringen.

Das Töten von Welpen ist gemäß Tierschutz-Gesetz verboten, sofern sie nicht aufgrund anatomischer

Defekte, welche ihre Lebensfähigkeit einschränken, euthanasiert werden müssen.

Eine Hündin darf nach einem Wurf nur dann bei der nächsten Läufigkeit wieder belegt werden,

wenn je nach Rasse nicht mehr als 4 bzw. 6 Welpen aufgezogen wurden.

Als normale Wurfstärke gelten 4 Welpen bei folgenden Rassen:

Australian, Australian Silky, Border, Boston, Cairn, Cesky, English Toy, Jack Russell, Japanischer,

Norfolk, Norwich, West Highland White und Yorkshire Terrier.

Als normale Wurfstärke gelten 6 Welpen bei allen nicht genannten Terrierrassen.

Sind aus einem Wurf mehr als 4 bzw. 6 Welpen (einschließlich Ammenaufzucht) großgezogen

worden, muss der Hündin eine Zuchtpause von 12 Monaten – gerechnet von Decktag zu

Decktag – gewährt werden.

Einer Hündin muss in jedem Fall eine Zuchtpause von 12 Monaten gewährt werden, wenn

sie zwei Würfe bei zwei aufeinander folgenden Läufigkeiten großgezogen hat.

Hündinnen, die zwei Würfe mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht haben, sind von weiteren

Zuchtmaßnahmen ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung

auf schriftlichen Antrag mit Genehmigung des Zuchtausschusses abgewichen werden.

6. Verpaarungen von Vater/Tochter, Mutter/Sohn sowie von Vollgeschwistern (Inzestzucht) bedürfen

der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtausschuss.

7. Airedale, Irish Soft Coated Wheaten, Kerry Blue und Schwarze Terrier sind vor einer Zuchtverwendung

auf Hüftgelenksdysplasie zu untersuchen. Die zur Zucht zulassenden Befunde

sowie die einschränkenden Bestimmungen für den Zuchteinsatz der Paarungspartner bezogen

auf den HD-Status sind im einzelnen im Anhang dieser Zucht-Ordnung – 1. Bekämpfung

der Hüftgelenksdysplasie – aufgeführt.

8. Bedlington Terrier dürfen nur in der Zucht eingesetzt werden, wenn zuvor mittels einer DNAUntersuchung

festgestellt wurde, dass sie entweder erbgesund oder Anlageträger der Kupferspeicherkrankheit

sind. Anlageträger dürfen nur mit erbgesunden Partnern verpaart werden.

Als krank ermittelte Bedlington Terrier sind von der Zucht ausgeschlossen.

9. Bei Irish Terriern müssen anlässlich der Zuchtzulassung die Ballen der Pfoten auf das Vorhandensein

von Hyperkeratose („corny feet“) überprüft werden. Erkrankte Irish Terrier dürfen

in der Zucht nicht eingesetzt werden.

10. Jack Russell und Parson Russell Terrier dürfen erstmalig nur in der Zucht eingesetzt werden,

wenn zuvor durch eine Augenuntersuchung bei einem für solche Untersuchungen qualifizierten

Tierarzt (Mitglied des Dortmunder Kreises – DOK) nachgewiesen wurde, dass bei dem

untersuchten Hund ein erblicher Katarakt, Linsenluxation oder PRA nicht feststellbar sind.

Zur Absicherung der Diagnose sind jährlich bis zum Erreichen des 7. Lebensjahres Wieder

 

holungsuntersuchungen durchzuführen. Eine spätere Feststellung des Vorhandenseins einer

der o. a. Erkrankungen führt zum Zuchtausschluss.

Vor dem ersten Zuchteinsatz sind Parson Russell Terrier einer audiometrischen Untersuchung

zu unterziehen. Zur Zucht herangezogen werden dürfen nur Hunde, bei denen zweifelsfrei

keine Taubheit, weder ein- noch beidseitig, festgestellt worden ist.

Erläuterungen zur Taubheitsdiagnostik sind im Einzelnen im Anhang dieser Zucht-Ordnung –

3. Bekämpfung der Taubheit – aufgeführt

Jack Russell und Parson Russell Terrier, die nachweislich an hereditärer Ataxie erkrankte

Nachkommen haben, werden von der Zucht ausgeschlossen.

11. Norwich Terrier dürfen erstmalig in der Zucht eingesetzt werden, wenn zuvor der Nachweis

erbracht wurde, dass eine laryngoskopische Untersuchung durchgeführt worden ist.

Ausführungen zum Verfahren sind im Einzelnen in der Anlage zur Zucht-Ordnung unter

Punkt 5. Bekämpfung des Obere Luftwege Syndroms (OLS) beim Norwich Terrier zu finden.

12. Manchester Terrier dürfen nur in der Zucht eingesetzt werden, wenn zuvor mittels einer DNAUntersuchung

festgestellt wurde, dass sie erbgesund, also einen Genotyp von „vWD N/N =

reinerbig frei besitzen.

Manchester Terrier, die ein hiervon abweichendes Ergebnis ausweisen, sind von der Zucht

ausgeschlossen.

Das für diesen Test erforderliche Material darf ausschließlich aus Blut (EDTA-Blut) bestehen

und muss in für die Untersuchung zugelassenen Laboratorien untersucht werden.

Für die Untersuchung sind die vom KfT herausgegebenen Untersuchungsanträge zu verwenden.

13. Die Zucht mit Hunden, die einen so genannten Apfelkopf oder / und Lückenschädel haben,

ist untersagt. Das Mindestgewicht von Hunden, die zur Zucht verwendet werden, beträgt 2 kg.

14. Australian Silky, Boston, Brasilianischer, Cairn, English Toy, Japanischer, Norfolk, Norwich,

Scottish, Skye, West Highland White und Yorkshire Terrier, die zur Zucht zugelassen werden

sollen, müssen auf Patellaluxation untersucht worden sein. Terrier mit einem Untersuchungsergebnis

schlechter als Grad 1 sind von der Zucht ausgeschlossen.

Das für jeden Züchter und Halter von Terriern verbindliche Verfahren, ist im anhang dieser

Zucht-Ordnung – 2. Bekämpfung der Patellaluxation – geregelt.

15. Airedale Terrier dürfen erstmalig nur in der Zucht eingesetzt werden, wenn zuvor durch eine

Augenuntersuchung bei einem für solche Untersuchungen qualifizierten Tierarzt (Mitglied des

Dortmunder Kreises – DOK) nachgewiesen wurde, dass bei dem untersuchten Hund PRA

nicht feststellbar ist. Zur Absicherung der Diagnose sind jährlich, spätestens jedoch vor dem

nächsten Zuchteinsatz, bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres Wiederholungsuntersuchungen

durchzuführen.

Alle bereits in der Zucht befindlichen Hunde müssen sich ebenfalls der o. a. Augenuntersuchung

unterziehen. Es wird empfohlen auch nicht mehr in der Zucht befindliche Hunde zu untersuchen,

da Airedale Terrier häufig erst in fortgeschrittenem Alter an PRA erkranken.

Im Ausland stehende Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden sollen, müssen ein PRAUntersuchungsergebnis

vorweisen können, das nicht älter ist als ein Jahr und das den Rüden

als zur Zeit der Untersuchung als PRA-frei ausweist.

16. Irish Glen of Imaal Terrier dürfen erstmalig nur in der Zucht eingesetzt werden, wenn zuvor

durch eine Augenuntersuchung bei einem für solche Untersuchungen qualifizierten Tierarzt

(Mitglied des Dortmunder Kreises – DOK) nachgewiesen wurde, dass bei dem untersuchten

Hund PRA nicht feststellbar ist. Zur Absicherung der Diagnose sind jährlich, spätestens je

 

doch vor dem nächsten Zuchteinsatz, bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres Wiederholungsuntersuchungen

durchzuführen.

Alle bereits in der Zucht befindlichen Hunde müssen sich ebenfalls der o. a. Augenuntersuchung

unterziehen. Es wird empfohlen auch nicht mehr in der Zucht befindliche Hunde zu untersuchen,

da Irish Glen of Imaal Terrier häufig erst in fortgeschrittenem Alter an PRA erkranken.

Im Ausland stehende Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden sollen, müssen ein PRAUntersuchungsergebnis

vorweisen können, das nicht älter ist als ein Jahr und das den Rüden

als zur Zeit der Untersuchung als PRA-frei ausweist.

17. Um die Bekämpfung von Erbkrankheiten mittels DNA – Analysen zukünftig zu ermöglichen,

ist für alle Terrier des KfT eine Genotypen-Datenbank einzurichten. Hierzu muss bei allen

Hunden, die erstmalig in der Zucht eingesetzt werden, eine DNA-Typisierung durchgeführt

worden sein. Für diese Untersuchung ist ausschließlich Blut als Untersuchungsmaterial zulässig.

Es wird 10 Jahre lang aufbewahrt.

Das für jeden Züchter und Halter von Terriern im KfT verbindliche Verfahren, ist in gesonderten

Ausführungsbestimmungen geregelt.

18. In der Zucht nicht eingesetzt werden dürfen Terrier, die aufgrund einer Überprüfung ihres

phänotypischen Erscheinungsbildes in das Register des KfT übernommen worden sind.

In Ausnahmefällen kann der Zuchtausschuss auf schriftlichen Antrag in jedem Einzelfall unter

Festlegung konkreter Vorgaben in Absprache mit der Zuchtzulassungskommission genehmigen,

dass der in Rede stehende Hund zum Zwecke der Zuchtzulassung vorgestellt werden

darf.

19. Soweit Ausnahmegenehmigungen benötigt werden, haben die jeweils berufenen Gremien

nach Ermessen zu entscheiden. Zur Ausübung des Ermessens haben sie das Recht Informationen,

Nachweise oder andere Unterlagen beim Antragsteller anzufordern. Dieser ist verpflichtet

dem Verlangen nachzukommen.

§ 4 Zwingername, Zwingernamenschutz, Zuchterlaubnis

1. Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Er wird beim Klub für Terrier beantragt, der

den nationalen Zwingernamenschutz erteilt. Es kann zusätzlich ein Antrag auf internationalen

Zwingernamenschutz gestellt werden, der vom KfT über den VDH an die FCI weitergeleitet

wird.

Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits vergebenen unterscheiden

und darf nicht alleine aus der Rassebezeichnung bestehen. Er wird dem Züchter zum persönlichen

Gebrauch zugeordnet und gilt für alle von ihm gezüchteten Terrierrassen im KfT.

Er ist personen- und nicht vereins- oder Verbands gebunden. Der Zwingername kann vererbt

oder zu Lebzeiten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle an Dritte übertragen

werden.

2. Dem Züchter ist nicht erlaubt, seinen Zwingernamen zu ändern oder einen weiteren für sich

schützen zu lassen. Auf weitere Benutzung des Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung

gegenüber dem Zuchtbuchamt verzichtet werden, jedoch darf dem Inhaber für die gleiche

Rasse kein anderer Zwingername geschützt werden.

3. Der Zwingernamenschutz erlischt

  • • mit dem Tode des Züchters, sofern kein Erbe innerhalb von 25 Jahren nach dem Tod des

Züchters den Übergang des Zwingernamens auf sich beansprucht.

  • • wenn der Züchter auf die Fortführung des Zwingernamens verzichtet. In den darauf folgenden

25 Jahren bleibt der Zwingername weiterhin geschützt.

 

  • • wenn der Züchter nachweislich Mitglied eines der FCI / dem VDH entgegenstehenden

Rassehundezuchtvereins wird.

4. Zwingernamen verdienter Züchter bleiben geschützt, solange der KfT existiert, wenn dieses

vom jeweils amtierenden Klubvorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit beschlossen worden ist.

5. Zwingernamenschutz und Zuchterlaubnis sind nicht miteinander verbunden.

a) Der Zwingernamenschutz muss rechtzeitig vor dem Belegen der Hündin mit dem entsprechenden

Formblatt beim Zuchtbuchamt des KfT beantragt werden.

b) Eine Zuchtmaßnahme (Belegen der Hündin) darf erst erfolgen, wenn die Zuchterlaubnis

erteilt wurde.

Zur Erlangung der Zuchterlaubnis muss der angehende Züchter die Zuchtvoraussetzungen

gemäß VDH und KfT Zucht-Ordnung erfüllen und kein Einspruch darf entgegenstehen.

– Hierzu prüft der Landesgruppenzuchtwart derjenigen Landesgruppe, in der sich der

Wohnort des angehenden Züchters befindet, ob eine artgerechte Aufzucht und Haltung

der Welpen sowie der Zuchthunde gewährleistet ist, oder er beauftragt einen anderen

Zuchtwart mit dieser Prüfung

– Der angehende Züchter hat sein kynologisches Grundwissen durch die Vorlage von

mindestens einem Teilnahmezertifikat an einem Seminar nachzuweisen, in dem die

Themen Gynäkologie und/oder Geburt und Aufzucht der Welpen behandelt wurden.

Seine Kenntnis der Zucht-Ordnung des KfT und aller anderen zuchtrelevanten Ordnungen

überprüft der Zuchtwart anlässlich der Erstbesichtigung der Zuchtstätte.

– Der Züchter muss über die erforderliche Eignung verfügen. Es dürfen keine tierschutzrechtlichen

Verfehlungen vorliegen.

c) Das Ergebnis der Überprüfung der räumlichen Voraussetzungen sowie des kynologischen

Grundwissens wird protokolliert.

– Entscheidet der Zuchtwart, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Zuchterlaubnis

gegeben sind, so wird zunächst eine vorläufige Zuchterlaubnis für die Aufzucht eines

Wurfes gewährt.

– Die Wurfabnahme des ersten Wurfes ist von dem Zuchtwart durchzuführen, der auch

die Erstbesichtigung der Zuchtstätte vorgenommen hat. Von dieser Regel kann nur auf

schriftlichen Antrag beim Landesgruppenzuchtwart und mit dessen Genehmigung abgewichen

werden.

– Die endgültige Zuchterlaubnis wird bei der Endabnahme des ersten Wurfes erteilt, sofern

bei der Aufzucht der Welpen die Vorschriften der Zucht-Ordnung erfüllt worden

sind.

d) Sowohl der beantragte Zwingername als auch der Antrag auf Zuchterlaubnis werden zum

nächstmöglichen Termin im Vereinsfachblatt veröffentlicht.

– Der Zwingername gilt nach Ablauf der Einspruchsfrist, die am letzten Tag des Veröffentlichungsmonats

um 24:00 Uhr endet, als geschützt.

– Einsprüche gegen die Erteilung der Zuchterlaubnis wegen mangelnder Eignung können

bis zum letzten Tag des Veröffentlichungsmonats um 24:00 Uhr bei der Geschäftsstelle

des KfT eingereicht werden.

Über die vorliegenden Einsprüche entscheidet der Vorstand.

6. Bei einem Ortswechsel der Zuchtstätte, der der Geschäftsstelle mitgeteilt werden muss, ruht

zunächst die Zuchterlaubnis. Vor einer weiteren Zuchtmaßnahme hat eine Besichtigung der

neuen Zuchtstätte zu erfolgen, bei der die Voraussetzungen für eine artgerechte Aufzucht

und Haltung der Welpen sowie der Zuchthunde erneut überprüft werden müssen. Sofern keine

Einwände bestehen, lebt die Zuchterlaubnis auf.

§ 5 Zuchtgemeinschaften

1. Zuchtgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Personen, die unter einem

gemeinsamen Zwingernamen züchten. Mindestens ein Mitglied der Zuchtgemeinschaft

muss volljährig sein. Die übrigen bedürfen eines Mindestalters von 14 Jahren.

2. Die Gründung einer Zuchtgemeinschaft erfordert die schriftliche Erklärung aller beteiligten

Personen gegenüber der Geschäftsstelle des KfT. Dies gilt auch für Austritte einzelner Personen

aus der Gemeinschaft.

Für die Genehmigung ist eine alleinige Zuchtstätte als gemeinsame Zuchtadresse erforderlich.

Nur dort dürfen Zuchtmaßnahmen durchgeführt werden.

a) Wird mit der Gründung der Zuchtgemeinschaft zugleich die Zuchterlaubnis beantragt, so

sind die personenbezogenen Voraussetzungen gem. § 4 von allen beteiligten Personen

zu erfüllen.

b) Personen, die einer bestehenden Zuchterlaubnis beitreten möchten, müssen die personenbezogenen

Voraussetzungen gem. § 4 ebenfalls erfüllen.

3. Der Antrag auf Gründung einer Zuchtgemeinschaft wird zum nächstmöglichen Termin im

Vereinsfachblatt veröffentlicht.

Gegen Gründungsmitglieder können wegen mangelnder Eignung Einsprüche bis zum letzten

Tag des Veröffentlichungsmonats um 24:00 Uhr bei der Geschäftsstelle des KfT eingereicht

werden.

Über die vorliegenden Einsprüche entscheidet der Vorstand.

4. Mitglieder einer Zuchtgemeinschaft vertreten einander gegenüber dem KfT.

5. Eine Zuchtgemeinschaft ist aufgelöst, wenn einer der Beteiligten seinen Austritt aus der Gemeinschaft

schriftlich gegenüber dem KfT erklärt. Dem steht ein Austritt aus dem KfT oder

ein Vereinsausschluss aus zuchtrelevanten Gründen gleich.

Zur Fortführung des Zwingernamens der aufgelösten Zuchtgemeinschaft muss eine übereinstimmende

schriftliche Erklärung aller bisher an der Zuchtgemeinschaft beteiligten der

Geschäftstelle übersandt werden. Andernfalls erlischt der Zwingername.

6. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften über FCI-Landesgrenzen hinweg bedarf der Genehmigung

des VDH und des anderen zu-ständigen nationalen Dachverbandes, wobei vertragliche

Regelungen über den Zwingernamen und das Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung

vorzulegen sind. Anträge hierfür werden über den KfT beim VDH eingereicht.

Bei Zuchtgemeinschaften über F.C.I. – Landesgrenzen hinweg ist für die Zuchtkontrollen, die

Kontrolle der Voraussetzungen zur Wurfeintragung und die Wurfabnahmen der F.C.I.-

Dachverband zuständig, in dessen Bereich der Wurf gefallen ist.

§ 6 Deckakt

1. Deckrüdenbesitzer haben sich vor dem Belegen der Hündin davon zu überzeugen, dass diese

die für die jeweilige Rasse geforderten Zuchtvoraussetzungen erfüllt. Können die notwendigen

Unterlagen nicht vorgelegt werden, darf der Deckrüdenbesitzer seinen Rüden nicht

zum Decken zur Verfügung stellen.

2. Von dem vollzogenen Deckakt ist dem KfT unverzüglich Mitteilung zu machen. Hierzu ist eine

Durchschrift des vollständig ausgefüllten und vom Besitzer des Deckrüden sowie vom

Hündinnenbesitzer unterzeichneten Deckscheins möglichst innerhalb von acht Tagen nach

dem erfolgten Deckakt an das Zuchtbuchamt des KfT zu senden.

3. Das Original des Deckscheins sowie eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden ist nach erfolgtem

Deckakt dem Hündinnenbesitzer zu überlassen.

4. Das Leerbleiben einer Hündin ist dem Zuchtbuchamt durch Übersendung des entsprechend

gekennzeichneten Original-Deckscheins mitzuteilen.

5. Künstliche Besamung bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Genehmigung durch den

Klubzuchtwart. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Rüde nachweislich bereits

auf natürliche Art gedeckt hat. Hündinnen müssen mindestens einmal auf natürlichem

Wege belegt worden sein und geworfen haben.

Das für jeden Züchter und Halter von Terriern verbindliche Verfahren ist in gesonderten Ausführungsbestimmungen

geregelt.

6. Werden Hündinnen während einer Läufigkeitsperiode von verschiedenen Rüden gedeckt, erhalten

die Welpen nur Ahnentafeln, wenn der Züchter einen eindeutigen Vaterschaftsnachweis

mittels eines DNA-Abstammungsgutachtens erbracht hat.

7. Wenn Deckrüdeneigentümer und Deckrüdenbesitzer nicht identisch sind, tragen beide die

Verantwortung für die Einhaltung der Zucht-Ordnung und sind gemeinsam bei etwaigen Verstößen

haftbar.

§ 7 Wurfkontrollen und Wurfabnahmen

1. Innerhalb von 3 Tagen nach der Geburt der Welpen hat der Züchter den Wurf einem Zuchtwart

seiner Wahl aus seiner oder einer benachbarten Landesgruppe zu melden. Der erste

Wurf eines Züchters muss jeweils von dem Zuchtwart abgenommen werden, der auch die

Erstbesichtigung der Zuchtstätte durchgeführt hat.

Die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe ist bestimmt durch den Wohnsitz des Züchters.

Ist kein Zuchtwart im Umkreis von 100 km erreichbar, so kann die Wurfabnahme, die grundsätzlich

in der Zuchtstätte zu erfolgen hat, ausnahmsweise

a) von einem Zuchtwart eines anderen VDH-Rassehundezuchtvereins oder

b) von einem Tierarzt vorgenommen werden.

Die Erlaubnis hierfür muss der Züchter spätestens 3 Wochen vor dem voraussichtlichen

Wurftermin schriftlich beim zuständigen Landesgruppenzuchtwart für jeden Wurf neu beantragen.

Eine Erlaubnis ist beim zuständigen Landesgruppenzuchtwart ebenfalls einzuholen, wenn ein

anderer Zuchtwart des KfT, der nicht der eigenen oder einer benachbarten Landesgruppe

angehört, die Wurfabnahme vornehmen soll.

Würfe, die bei KfT-Zuchtwarten fallen, müssen von einem anderen Zuchtwart abgenommen

werden. Dies gilt auch für Würfe, die bei Familienangehörigen oder in einem Haushalt lebenden

Personengemeinschaften eines Zuchtwartes fallen.

2. Jeder Wurf muss im Zwingerbereich mindestens zweimal vom selben Zuchtwart besichtigt

werden, wobei die Erstbesichtigung innerhalb der ersten vierzehn Lebenstage der Welpen zu

erfolgen hat.

Im Einzelfall können Zuchtwarte ausnahmsweise auf schriftlichen Antrag beim zuständigen

Landesgruppenzuchtwart nach dessen Ermessen von der Verpflichtung zur Erstbesichtigung

befreit werden. Diese Befreiung kann vom Landesgruppenzuchtwart jederzeit widerrufen

werden.

Im Einzelfall darf die Endabnahme nach Rücksprache mit dem zuständigen Landesgruppenzuchtwart

von einem anderen Zuchtwart vorgenommen werden.

3. Werden Welpen zu einer Amme verbracht, die sich nicht im Züchterhaushalt befindet, so

müssen die Welpen am Aufzuchtsort ebenfalls besichtigt werden.

Falls die Welpen vor der Endabnahme nicht in den Züchterhaushalt zurück verbracht wurden,

muss die Endabnahme beim Ammenhalter durchgeführt werden.

4. Ab der 6. Lebenswoche der Welpen fordert der Züchter beim Zuchtbuchamt des KfT die

Zuchtbuchnummern für alle lebenden Welpen des Wurfes an.

Es müssen ausnahmslos alle Welpen dem Zuchtbuchamt zur Eintragung in das jeweilige

Zuchtbuch des KfT gemeldet werden.

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen jeweils mit demselben Buchstaben. Sie

werden mit den Rüden beginnend aufgeführt. Die Anzahl von 15 Buchstaben – einschließlich

Leerstellen –soll hierbei nicht überschritten werden.

5. Die endgültige Wurfabnahme durch den Zuchtwart hat zu erfolgen,

a) wenn die Welpen frühestens die 8. Lebenswoche, spätestens jedoch die 12. Lebenswoche

vollendet haben,

b) wenn die Welpen nach Angaben des Züchters entwurmt sind und

c) wenn die Grundimmunisierung (Impfung gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose)

bereits mindestens 3 Tage zurück liegt. Die vollständig ausgefüllten Impfpässe

sind vorzulegen.

Sollte eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, darf die Wurfabnahme nicht

durchgeführt werden.

6. Der Zuchtwart

a) überprüft die Identität der Mutterhündin;

b) tätowiert die Welpen mit den Zuchtbuchnummern oder

c) kontrolliert die von einem Dritten vorgenommene Tätowierung auf ihre Identität mit der

Zuchtbuchnummer oder

d) überprüft die vom Tierarzt eingesetzten Transponder (Mikrochips);

e) begutachtet die Welpen u. a. auf das Vorhandensein von in diesem Alter erkennbaren

Fehlern und

f) trägt seine Feststellungen in das hierfür vorgesehene Formular ein, das vom Züchter gegenzuzeichnen

ist.

7. Zum Zwecke der Wurfeintragung übergibt der Eigentümer bei der endgültigen Wurfabnahme

die Originalahnentafel der Mutterhündin dem Zuchtwart.

8. Welpen, deren Eintragung in das jeweilige Zuchtbuch oder Register des KfT nicht veranlasst

wurde, dürfen nicht abgegeben werden.

Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen oder sämtliche zuchtrelevanten Unterlagen

chronologisch geordnet so abzuheften, dass eine Kontrolle durch einen Zuchtwart

möglich ist.

9. Werden dem KfT Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass in einer Zuchtstätte

entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers, des VDH und/oder des KfT Hunde gehalten und

gezüchtet werden, so kann vom Klubzuchtwart eine Zuchtstättenkontrolle angeordnet werden.

Nimmt der Klubzuchtwart die Kontrolle nicht selbst vor, so kann er einen Zuchtwart seiner

Wahl beauftragen. Bei der Zwingerkontrolle ist eine weitere volljährige Person hinzuzuziehen,

deren Beteiligung mit dem Klubzuchtwart abzustimmen ist.

Den Kontrolleuren der Zuchtstätte müssen

a) der Gesamtbestand an Hunden aller Rassen,

b) sämtliche Räumlichkeiten, in denen Hunde gehalten werden, sowie

c) alle die Zucht betreffenden Unterlagen

zugänglich gemacht werden.

§ 8 Zuchtbuch

1. Die Übernahme der Abstammungsdaten von Terriern kann nur erfolgen, wenn sie eine von

der FCI und vom VDH anerkannte Ahnentafel/Registerbescheinigung besitzen bzw. ein gültiges

Export-Pedigree vorgelegt werden kann, aus dem die Eigentumsverhältnisse zu entnehmen

sind.

2. Die Abstammungsdaten der Nachzucht eines Terriers, der die Zuchterlaubnis verfehlt hat, ins

Ausland gegeben und dort zur Zucht eingesetzt wurde, werden nicht in das jeweilige Zuchtbuch

oder Register des KfT übernommen.

3. Bei der Übernahme von Abstammungsdaten dürfen keine Veränderungen an den Daten vorgenommen

werden.

4. Der KfT ist verpflichtet, neben dem Zuchtbuch für jede Rasse als Anhang ein Register (Livre

d’attend) zu führen. Registernummern werden deutlich als solche gekennzeichnet.

In das Register werden Terrier eingetragen,

a) deren Abstammung in drei anerkannten Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos nachweisbar

ist;

b) Terrier mit einer von VDH und FCI nicht anerkannten Ahnentafel, die zur Prüfung ihres

phänotypischen Erscheinungsbildes einem KfT-Zuchtrichter vorgeführt wurden.

Für Hunde, die in das Register übernommen werden, sind folgende Daten zu erfassen:

Rufname, Wurfdatum, Geschlecht, Farbe, Tätowier- oder Chipnummer, Angaben zum Eigentümer.

Jedes leer bleibende Ahnenfeld wird durch einen Vermerk gekennzeichnet, aus dem hervorgeht,

dass dieses Tier nicht unter der Zucht- und Wurfkontrolle des VDH/KfT bzw. der FCI

gezüchtet wurde.

Die zur Registrierung eingereichte Original-Ahnentafel verbleibt beim Zuchtbuchamt.

§ 9 Ahnentafeln

1. Ahnentafeln oder Registerbescheinigungen sind Abstammungsnachweise, die vom Zuchtbuchamt

des KfT ausgestellt und beglaubigt werden. Sie bleiben Eigentum des KfT.

Besitzrecht an der Ahnentafel / Registerbe-scheinigung hat der Eigentümer des Hundes.

Für jeden Hund wird jeweils nur eine gültige Ahnentafel/Registerbescheinigung ausgegeben.

2. Vor der Aushändigung der Ahnentafel/Registerbescheinigung hat der Züchter die Richtigkeit

der Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen. Nach der Eintragung des Eigentumswechsels

ist die Ahnentafel/Registerbescheinigung dem neuen Eigentümer kostenlos zu

überlassen.

3. Für in Verlust geratene Abstammungsnachweise kann der Eigentümer des Hundes schriftlich

beim Zuchtbuchamt die Ausstellung einer Zweitschrift unter Angabe der Art des Verlustes

beantragen.

Dieser Antrag wird im Vereinsfachblatt des KfT veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit des

Einspruchs, der bis zum letzten Tag des Veröffentlichungsmonats bei der Geschäftsstelle

eingegangen sein muss. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Liegt kein Einspruch

vor oder wird diesem nicht stattgegeben, ist der Original-Abstammungsnachweis ungültig

und der KfT stellt eine Zweitschrift aus.

4. a) Für Welpen, deren Eltern und mindestens ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Wurfmeldung

– ein Leistungskennzeichen führen, können Ahnentafeln / Registerbescheinigungen mit

dem Aufdruck „LEISTUNGSZUCHT“ beantragt werden;

– auf VDH oder KfT Zuchtschauen jeweils mindestens fünfmal mit „Vorzüglich“ bewertet

wurden (ersatzweise den Titel „Deutscher Champion KfT oder VDH“ tragen), können

Ahnentafeln / Registerbescheinigungen mit dem Aufdruck „AUSLESEZUCHT“ beantragt

werden.

b) Für Welpen deren Eltern den Titel „Deutscher Champion KfT oder VDH“ tragen, und von

denen mindestens ein Großelternteil einen anerkannten Championtitel trägt, können Ahnentafeln

mit dem Aufdruck „CHAMPION-NACHZUCHT“ beantragt werden.

c) Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung „Angekört“ sind, können Ahnentafeln

/ Registerbescheinigungen mit dem Aufdruck „KÖRZUCHT“ beantragt werden.

5. Titel/Leistungsnachweise der Ahnen können in den Ahnentafeln/Registerbescheinigungen

der Welpen nur eingetragen werden, wenn sie bis zur Wurfeintragung nachgewiesen werden

können. Nach der Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungsabzeichen der Ahnen werden

auch später nicht eingetragen.

6. Ahnentafeln/Registerbescheinigungen von Welpen, die aus einer Zuchtmaßnahme stammen,

bei welcher der Züchter gegen die Zucht-Ordnung des KfT verstoßen hat, werden mit dem

Vermerk – NICHT NACH DER ZUCHT-ORDNUNG DES KFT GEZÜCHTET – versehen.

7. Ahnentafeln/Registerbescheinigungen von Welpen, die aus einer Zuchtmaßnahme stammen,

bei welcher ein oder beide Elternteile mit einem rechtswirksamen Zuchtverbot belegt sind,

erhalten den Aufdruck „ZUCHTVERBOT“.

8. Ahnentafeln/Registerbescheinigungen von im VDH-Bereich gezüchteten Hunden werden im

Ausland nur mit der Auslands -anerkennung des VDH gültig. Diese ist vom Züchter unter Beifügung

der Original-Ahnentafel / Registerbescheinigung und des Namens sowie der Anschrift

des Käufers formlos beim VDH zu beantragen.

9. Werden ernsthafte Zweifel an der Abstammung eines Hundes bekannt, ist der KfT berechtigt,

eine DNA-Analyse zum Zwecke des Nachweises der Elternschaft anzufordern.

§ 10 Gebühren

1. Die Gebühren für die Ausstellung der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängenden

Leistungen sind der jeweils gültigen Gebührenordnung des KfT zu entnehmen.

2. Bei rechtswirksam verhängten Maßnahmen gemäß § 11 dieser Zucht-Ordnung kann die Eintragung

eines Wurfes oder die Übernahme der Abstammungsdaten eines einzelnen Hundes

in das jeweilige Zuchtbuch oder Register des KfT von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren

abhängig gemacht werden.

3. Nichtmitglieder haben die in der jeweils gültigen Gebührenordnung festgelegten Gebühren zu

entrichten.

 

§ 11 Maßnahmenkatalog

1. Die Überwachung der Einhaltung dieser Zucht-Ordnung obliegt dem Klubzuchtwart, dem

Zuchtbuchamt und dem Zuchtausschuss, dessen Zusammensetzung in § 19 Ziffer 1 der Satzung

des KfT geregelt ist.

2. Verstöße von Züchtern gem. § 2 Satz 1 dieser Zucht-Ordnung und von Deckrüdeneigentümern,

die Mitglied im KfT sind, sowie Nichtmitgliedern, soweit sich diese der Ordnungsgewalt

des Vereins unterworfen haben, gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, die Zucht-

Ordnung des KfT, Anordnungen und Entscheidungen des

– Klubzuchtwartes,

– des Zuchtausschusses sowie

– des Vorstandes des KfT

können mit

a) Abmahnung

b) Verbot von Zuchtmaßnahmen auf Zeit oder auf Dauer,

c) Zwingersperre auf Zeit,

d) Zwingerschließung auf Dauer

e) Ausschluss aus dem Verein auf Zeit oder auf Dauer geahndet werden.

3. Abmahnungen werden vom Klubzuchtwart ausgesprochen.

Gegen Mitglieder verhängte Abmahnungen werden zwei Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung

gelöscht.

Ein Vorfall, aufgrund dessen ein Verfahren eingeleitet werden soll, darf nicht länger als ein

Jahr zurückliegen. Dem betroffenen Züchter muss vor Aussprechen einer Strafe gemäß 2. b)

– d) schriftlich zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben worden sein.

4. Der Zuchtausschuss ist zuständig bei Verstößen von Züchtern und Deckrüdeneigentümern,

die bereits drei bestehende, d.h. noch nicht gelöschte, Abmahnungen wegen Zuchtverstößen

erhalten haben und/oder wenn folgende Entscheidungen anstehen:

– Verbot von Zuchtmaßnahmen auf Zeit oder auf Dauer,

– Zwingersperre auf Zeit,

– Zwingerschließung auf Dauer.

5. Hinsichtlich der Art und des Maßes der Ordnungsmaßnahmen hat sich der die Maßnahme

Verhängende an der Art und Schwere des Verstoßes sowie dessen Folgen, ferner auch an

der subjektiven Vorwerfbarkeit der Zuwiderhandlung zu orientieren.

6. Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Klubzuchtwartes kann binnen 14 Tagen nach

deren Zugang der Zuchtausschuss angerufen werden.

Gegen die vom Zuchtausschuss verhängten unter 4. genannten Maßnahmen steht dem Betroffen

die Möglichkeit des Einspruchs binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses

beim Ehrenrat II. Instanz zu.

Die rechtskräftige Entscheidung wird im Vereinsfachblatt veröffentlicht.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Jeder Züchter und Deckrüdeneigentümer und -besitzer, ist verpflichtet, sich über Inhalt und

Änderungen der Zucht-Ordnung selbständig zu unterrichten.

Ab Veröffentlichung der jeweiligen Ordnungen und Bestimmungen bzw. deren Änderungen

im Vereinsfachblatt wird deren Kenntnis vorausgesetzt.

2. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zucht-Ordnung insgesamt

nach sich.

 

ANHANG

1. Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie

1.1 Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Röntgen-Tierarzt darf nur den beim KfT erhältlichen

Bewertungsbogen benutzen. Auf diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen:

– dass der Röntgentierarzt zugunsten des KfT auf etwaige Urheberrechts-Ansprüche an

den Röntgen-Aufnahmen verzichtet,

– dass der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat,

– dass der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert

hat und

– dass keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.

1.2 Die Röntgenaufnahmen sind von einem HD-Gutachter auszuwerten.

Dieser darf im KfT, für den er gutachterlich tätig ist, keine Funktion ausüben und nicht selbst

Züchter der von ihm begutachteten Rasse sein. Für die Bestellung eines Gutachters gilt:

a) Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das Qualifikationsverfahren

des „Hohenheimer Modells“ erfolgreich durchlaufen und sich zu einer Fortbildung

im Rahmen dieses Modells verpflichtet haben. Dieses umfasst die Verpflichtung, regelmäßig

an den Treffen der HD-Zentralen teilzunehmen.

b) Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt in der Regel durch den VDHVorstand

auf Vorschlag des KfT nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses. Voraussetzung

zur Bestellung ist das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen. Die Abberufung

muss erfolgen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, im Übrigen

auf begründeten Antrag des KfT. Der VDH-Vorstand ist an den Antrag nicht gebunden.

c) Wird eine Rasse von mehreren VDH-Vereinen betreut, sollen die Vereine ihre Zucht-

Ordnungen einander angleichen.

1.3 Der KfT lässt die Erstellung eines Obergutachtens zu. Der Antragsteller hat schriftlich zu erklären,

dass er das beantragte Obergutachten als verbindlich und endgültig anerkennt. Dem

Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens sind die Erstaufnahme(n) sowie zwei Neuaufnahmen

in Position 1 und 2 beizufügen. Die Neuaufnahmen müssen von einer Universitätsklinik

angefertigt sein. Bezüglich der Obergutachter gilt folgendes:

– Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer Universitätsklinik bestellt werden.

– Für jede Rasse darf nur ein Obergutachter bestellt werden.

– Für das Bestellverfahren gelten die oben aufgeführten Vorschriften entsprechend; gleiches

gilt für das Abberufungsverfahren.

1.4 Terrier, deren Röntgenbefund HD – mittel (HD-D) oder HD – schwer (HD – E) lautet, sind

grundsätzlich von der Zucht ausgeschlossen.

1.5 AIREDALE TERRIER

dürfen nur in der Zucht eingesetzt werden,

a) wenn sie die jeweils gültigen Bestimmungen einer Zuchtzulassungsprüfung erfüllt haben

und

b) rechtzeitig vor der ersten Zuchtverwendung, frühestens jedoch nach Vollendung des 12.

Lebensmonats, auf Hüftgelenksdysplasie untersucht wurden und das Röntgenbild folgendermaßen

begutachtet wurde:

• HD – frei (A1 und A2)

• HD – Grenzfall (B1 und B2)

 

 

Liegt der Befund HD- Grenzfall vor, ist frühestens nach einem Jahr, jedoch rechtzeitig vor einem

zweiten Zuchteinsatz, eine erneute Röntgenuntersuchung durchzuführen. Diese Kontrolluntersuchung

ist nicht erforderlich, wenn der Hund zum Zeitpunkt der Erstaufnahme älter

als 24 Monate war.

Hat sich laut Gutachten der Röntgenbefund nicht verschlechtert, gilt die Zuchtzulassung bis

zum Erreichen der Altersgrenze, sofern die in § 3 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt

sind.

Mit HD – Grenzfall begutachtete Airedale Terrier dürfen nur mit HD – freien Partner gepaart

werden.

Von der Teilnahme an der KLSP ausgeschlossen sind Airedale Terrier mit einem künstlichen

Hüftgelenk.

Im Ausland stehende Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden sollen, müssen ein HD – Ergebnis

vorweisen können, das dem für den Airedale Terrier vorgegebenen entspricht. Das

Gutachten muss durch einen offiziellen Gutachter nach FCI-Schema erstellt worden sein. HDErgebnisse

aus F.C.I. assoziierten Ländern wie Großbritannien oder USA werden gemäß der

offiziellen Einordnung der dort erhobenen Befunde in das F.C.I. Schema übernommen.

KERRY BLUE TERRIER

dürfen nur in der Zucht eingesetzt werden,

a) wenn sie die jeweils gültigen Bestimmungen einer Zuchtzulassungsprüfung erfüllt haben

und

b) rechtzeitig vor der ersten Zuchtverwendung, frühestens jedoch nach Vollendung des 12.

Lebensmonats, auf Hüftgelenksdysplasie untersucht wurden und das Röntgenbild folgendermaßen

begutachtet wurde:

• HD – frei (A1 und A2)

• HD – Grenzfall (B1 und B2)

Mit HD – Grenzfall begutachtete Kerry Blue Terrier sollen vorzugsweise mit einem HD – freien

Partner gepaart werden.

Im Ausland stehende Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden sollen, müssen ein HD – Ergebnis

vorweisen können, das dem für den Kerry Blue Terrier vorgegebenen entspricht. Das

Gutachten muss durch einen offiziellen Gutachter nach FCI-Schema erstellt worden sein. HDErgebnisse

aus F.C.I. assoziierten Ländern wie Großbritannien oder USA werden gemäß der

offiziellen Einordnung der dort erhobenen Befunde in das F.C.I. Schema übernommen.

IRISH SOFT COATED WHEATEN TERRIER

dürfen nur in der Zucht eingesetzt werden,

a) wenn sie die jeweils gültigen Bestimmungen einer Zuchtzulassungsprüfung erfüllt haben

und

b) rechtzeitig vor der ersten Zuchtverwendung, frühestens jedoch nach Vollendung des 12.

Lebensmonats, auf Hüftgelenksdysplasie untersucht wurden und das Röntgenbild folgendermaßen

begutachtet wurde:

• HD – frei (A1 und A2)

• HD – Grenzfall (B1 und B2)

Im Ausland stehende Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden sollen, müssen ein HD – Ergebnis

vorweisen können, das dem für den Irish Soft Coated Wheaten Terrier vorgegebenen

entspricht. Das Gutachten muss durch einen offiziellen Gutachter nach FCI-Schema erstellt

worden sein. HD-Ergebnisse aus F.C.I. assoziierten Ländern wie Großbritannien oder USA

werden gemäß der offiziellen Einordnung der dort erhobenen Befunde in das F.C.I. Schema

übernommen.

SCHWARZE TERRIER

dürfen nur in der Zucht eingesetzt werden,

a) wenn sie die jeweils gültigen Bestimmungen einer Zuchtzulassungsprüfung erfüllt haben

und

b) rechtzeitig vor der ersten Zuchtverwendung, frühestens jedoch nach Vollendung des 12.

Lebensmonats, auf Hüftgelenksdysplasie untersucht wurden und das Röntgenbild folgendermaßen

begutachtet wurde:

• HD – frei (A1 und A2)

• HD – Grenzfall (B1 und B2)

Im Ausland stehende Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden sollen, müssen ein HD – Ergebnis

vorweisen können, das dem für den Schwarzen Terrier vorgegebenen entspricht. Das

Gutachten muss durch einen offiziellen Gutachter nach FCI-Schema erstellt worden sein. HDErgebnisse

aus F.C.I. assoziierten Ländern wie Großbritannien oder USA werden gemäß der

offiziellen Einordnung der dort erhobenen Befunde in das F.C.I. Schema übernommen.

2. Bekämpfung der Patella Luxation

Folgende Grundregeln sind zu beachten und für Mitglieder und Züchter des KfT verbindlich:

2.1 Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Tierarzt (BpT-qualifiziert) darf seine Bewertung

nur in den beim KfT oder VDH erhältlichen Bewertungsbogen eintragen. Auf diesem

Bewertungsbogen ist zu bestätigen, dass

– der untersuchende Tierarzt die Identität des Hundes anhand der Angaben in der vorzulegenden

Original-Ahnentafel überprüft hat und die Kennzeichnung mit den Angaben übereinstimmt,

– keine Korrekturoperationen im Bereich der Hintergliedmaße durchgeführt wurden und

– die blauen Durchschläge der zentralen Erfassungsstelle des VDH zugeleitet werden.

2.2 In den Fällen, in denen der Tierarzt einen zuchtausschließenden PL-Grad feststellt, ist es

dem Hundehalter erlaubt, einen weiteren qualifizierten Tierarzt zu konsultieren. Stimmt dessen

Untersuchungsergebnis mit dem Erstergebnis überein, so gilt der Befund als gesichert.

Bei nicht übereinstimmenden Befunden, kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen.

Verzichtet der Hundehalter auf ein Obergutachten, so gilt das schlechtere Untersuchungsergebnis.

Als Obergutachter anerkannt sind ausschließlich Angehörige einer deutschen veterinärmedizinischen

Universitätsklinik, die bei der Schulung der qualifizierten Untersucher mitgewirkt

haben.

Werden Hunde einer empfohlenen Nachuntersuchung unterzogen, so gilt das zweite Ergebnis,

sofern die Untersuchung vom selben Tierarzt vorgenommen wurde. Wird ein zweiter Untersucher in Anspruch genommen und ein zum Erstbefund abweichendes Untersuchungsergebnis

ermittelt, gilt Ziff. 2.2 abs. 1 Satz 3 und 4 analog.

2.3 Ist der untersuchende Tierarzt selbst Züchter, darf er seine eigenen und von ihm gezüchteten

Hunde nicht selbst untersuchen und/oder befunden. Dies gilt auch für Hunde einer Person

mit der er in Hausgemeinschaft lebt.

3. Bekämpfung der Taubheit

Audiometrische Untersuchungen zur Taubheit von Hunden und deren Diagnostik dürfen nur von

Tierärzten durchgeführt werden, die über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse verfügen.

Ist der Tierarzt selbst Züchter, darf er seine eigenen Hunde und von ihm gezüchteten Hunde nicht

selbst untersuchen und/oder befunden

Zur Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit audiometrischer Untersuchungsergebnisse sind für die

Durchführung der Untersuchung folgende Kriterien zu beachten:

3.1 Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Tierarzt (qualifizierter Untersucher) darf

seine Bewertung nur in den beim VDH erhältlichen oder einen inhaltsgleichen, vereinseigenen

Bewertungsbogen eintragen.

Auf diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen,

a) dass der untersuchende Tierarzt die Identität des Hundes anhand der Angaben in der

vorzulegenden Original-Ahnentafel überprüft hat und die Kennzeichnung mit den Angaben

übereinstimmt,

b) dass der zu untersuchende Hund die 8. Lebenswoche vollendet hat,

c) dass eine klinische Allgemeinuntersuchung und otoskopische Inspektion vor der Audiometrie

durchgeführt wurde,

d) dass die Sedation mit einem bekanntermaßen die Audiometrie nicht beeinflussenden Sedativum

durchgeführt wurde,

e) ob Kopfhörer oder (bevorzugt) Ohrstöpsel verwendet worden sind

f) ob die u. a. Geräteeinstellungen verwendet wurden. Abweichungen sind zu vermerken.

Zum audiometrischen Untersuchungsergebnis sind die Angaben des Gerätetyps aufzuführen.

Eine 1x jährliche Eichung des Gerätes ist vorgeschrieben und zu protokollieren.

3.2 Die Untersuchung muss in einem Schall geschützten Raum stattfinden und folgendermaßen

durchgeführt werden:

a) Elektrodenplatzierung bds. je eine Elektrode an der Ohrbasis eine Elektrode am Scheitel

(wahlweise zwei Elektroden über der Hörrinde plus Erdungselektrode im Nacken (kaudal

des Os occipitale) / Impedanzmessung (unter 20 kOhm)

b) Geräteeinstellung:

Lautstärke 80 dB nHL oder 110 dB SPL / Mischfrequenz / Amplitudenhöhe 1 μV / mindestens

500 Stimuli (besser 1000 x) pro Ohr / Filterbandbreite 100 Hz bis 5 KHz

c) Auf den ausgedruckten Audiometriekurven müssen folgende Angaben gemacht werden:

Name, Geburtsdatum und Identifikationsnummer (Zuchtbuchnummer und Täto Nr. oder

Transponder-Nummer) des Tieres / Datum der Untersuchung / Name des Untersuchers

Die Auswertung begrenzt sich auf die Ergebnisse:

• links/rechts einseitig bzw. beidseitig zweifelsfrei hörend

• einseitig bzw. beidseitig nicht zweifelsfrei hörend

• einseitig bzw. beidseitig taub

3.4 Die Auswertung der Audiometriekurven kann durch den untersuchenden Tierarzt oder eine

zentrale Auswertungsstelle erfolgen.

3.5 Bei Unstimmigkeiten über die Bewertung der Kurven kann im Bedarfsfall eine Wiederholungsuntersuchung

angefordert werden, die dann an einer tierärztlichen Hochschule vorzunehmen

ist. Obergutachter für die Auswertung der AEP-Kurven ist eine Tierärztliche Hochschule

4. Bekämpfung der Kupferspeicherkrankheit

Bedlington Terrier dürfen nur in der Zucht eingesetzt werden, wenn sie ein zur Zucht zulassendes

DNA-Untersuchungsergebnis vorweisen können.

Die DNA-Untersuchungsergebnisse werden wie folgt beurteilt:

DNA 1.1 = erbgesund

DNA 1.2 = Träger

DNA 2.2 = erbkrank

Verpaart werden dürfen nur erbgesunde (1.1×1.1) oder Träger mit erbgesunden (1.2×1.1) Bedlington

Terriern.

Die Verpaarung von Trägern miteinander (1.2×1.2) ist verboten.

Erbkranke (2.2) Bedlington Terrier sind von der Zucht ausgeschlossen.

5. Bekämpfung des Obere Luftwege Syndroms (OLS) beim Norwich Terrier

Die Pflichtuntersuchungen sind zunächst für einen Zeitraum von 4 Jahren durchzuführen. Empfohlen

wird, auch die bereits zur Zucht zugelassenen sowie nicht in der Zucht eingesetzten Hunde zu

untersuchen. Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung 2010 erfolgt eine Analyse der ermittelten

Daten, wobei sich der Zuchtausschuss für Norwich Terrier hierbei wissenschaftlicher Unterstützung

bedient.

Die Untersuchungen sind während des genannten Zeitraums ausschließlich in Kliniken durchzuführen,

die die erforderliche technische Ausstattung besitzen. Neben der Möglichkeit eine Laryngoskopie

mittels eines Endoskops durchführen zu können ist auch das Vorhandensein der technischen

Voraussetzungen für die gesamte Dokumentation der Untersuchung auf elektronischen Datenträgern

zwingend erforderlich.

Die erhobenen Befunde sind auf dem speziell hierfür vorgesehenen Formular zu dokumentieren.

Für die Vorlage zur Zuchtzulassung ist in einem gesonderten Feld vom Untersucher zu erklären, ob

krankhafte Befunde erhoben worden sind oder nicht. Dieser Teil des Formulars ist abzutrennen und

dem Zuchtzulassungsrichter vor der Beurteilung vorzulegen.

Der verbleibende Teil des Formulars sowie die CD, auf der die Untersuchung dokumentiert wurde,

sind an den Klubzuchtwart des Klub für Terrier zu senden.

Am Beginn eines jeden Kalenderjahres wird eine neutralisierte Statistik in der Klubzeitschrift „Der

Terrier“ veröffentlicht, wobei aus dieser Statistik dennoch die Gesamtanzahl der aus den jeweiligen

Zwingern untersuchten Hunde hervorgehen muss.

 

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